Niedersächsischer Landtag beschließt Härtefallregelung bei der Grundsteuer – Entlastung auch für Sportvereine möglich

Niedersächsische Staatskanzlei

Der Niedersächsische Landtag hat die Änderung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes beschlossen. Damit erhalten Städte und Gemeinden die Möglichkeit, in besonderen Härtefällen die Grundsteuer ganz oder teilweise zu erlassen. Von der Neuregelung können unter anderem auch gemeinnützige Sportvereine profitieren.

Hintergrund ist die Grundsteuerreform, bei der sich in wenigen Einzelfällen gezeigt hat, dass das niedersächsische Flächen-Lage-Modell zu unerwartet hohen Belastungen führen kann. Mit der nun beschlossenen Gesetzesänderung sollen Kommunen diese Härtefälle unbürokratisch abmildern können, ohne das Grundsteuersystem grundsätzlich zu verändern.

Sportflächen können entlastet werden

Für den organisierten Sport ist insbesondere eine der drei Fallgruppen von Bedeutung: Verpachtete Grundstücke, die von einer gemeinnützigen Organisation für sportliche Aktivitäten genutzt werden, können künftig unter die Härtefallregelung fallen. Ob ein Erlass der Grundsteuer gewährt wird, entscheidet die jeweilige Kommune. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.

Neben den Sportflächen umfasst die Regelung zwei weitere Fallgruppen:

Resthöfe: Ehemalige land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit dauerhaft ungenutzten Hof- und Wirtschaftsgebäuden ab 300 Quadratmetern Nutzfläche.
Unbebaute und ungenutzte Grundstücke: Dauerhaft ungenutzte Grundstücke mit mehr als 3.000 Quadratmetern Fläche, sofern sie nicht zur Land- und Forstwirtschaft gehören.
Antrag bis spätestens 31. März des Folgejahres

Ein Härtefallantrag muss grundsätzlich bis spätestens 31. März des Folgejahres bei der Gemeinde gestellt werden, die den Grundsteuerbescheid erlassen hat. Für das Jahr 2025 gilt eine verlängerte Frist bis zum 31. Dezember 2026. Bleiben die Grundstücksverhältnisse unverändert, ist kein erneuter Antrag erforderlich.

Finanzminister Gerald Heere betonte, dass die Kommunen mit der Gesetzesänderung passgenaue Lösungen vor Ort schaffen können. Gleichzeitig seien die Voraussetzungen für die Härtefallregelung bewusst klar gefasst worden, um den Verwaltungsaufwand gering zu halten.

Für Sportvereine bedeutet die Gesetzesänderung: Wer Sportflächen auf gepachteten Grundstücken nutzt und von einer erhöhten Grundsteuer betroffen ist, sollte sich frühzeitig bei seiner Kommune über die Voraussetzungen und das Antragsverfahren informieren.


Quelle: Niedersächsisches Finanzministerium

Pressemitteilung vom 23.06.2026

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