Hintergrund ist die Grundsteuerreform, bei der sich gezeigt hat, dass das sogenannte Flächen-Lage-Modell in wenigen Fällen zu unerwartet hohen Belastungen geführt hat. Mit der geplanten Gesetzesänderung soll nun eine pragmatische und möglichst unbürokratische Lösung geschaffen werden, ohne das System grundsätzlich zu verändern.
Drei Fallgruppen im Fokus
Von der Neuregelung sollen insbesondere drei Gruppen profitieren:
- Resthöfe: Ehemalige landwirtschaftliche Betriebe mit mehr als 300 Quadratmetern dauerhaft ungenutzter Wirtschaftsgebäude können künftig entlastet werden. Damit werden gezielt größere Fälle berücksichtigt und kleinere Bagatellen ausgeschlossen.
- Unbebaute, ungenutzte Grundstücke: Grundstücke mit einer Fläche von über 3.000 Quadratmetern, die dauerhaft brachliegen und nicht zur Land- und Forstwirtschaft gehören, fallen ebenfalls unter die Regelung.
- Sportflächen: Verpachtete Grundstücke, die von gemeinnützigen Organisationen für den Sport genutzt werden, können im Sinne der Sportförderung von der Grundsteuer ganz oder teilweise befreit werden.
Entscheidung vor Ort – mit begrenztem Aufwand
Die Entscheidung über einen möglichen Erlass liegt bei den Kommunen, da nur sie die örtlichen Gegebenheiten realistisch einschätzen können. Gleichzeitig wurde darauf geachtet, die Regelungen so klar zu fassen, dass zusätzlicher Verwaltungsaufwand möglichst gering bleibt.
Ein Antrag auf Anerkennung als Härtefall muss grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres gestellt werden. Für das Jahr 2025 gilt eine verlängerte Frist bis zum 31. Dezember 2026. Bleiben die Verhältnisse unverändert, ist kein erneuter Antrag erforderlich.
Frühzeitige Reaktion auf erkennbare Probleme
Wir schaffen die Voraussetzungen für eine wirksame Entlastung in besonderen Härtefällen und halten zugleich den Verwaltungsaufwand für die Kommunen gering.
Gerald Heere, Niedersachsens Finanzminister
Die gesamte Grundsteuerreform soll bis Ende 2027 umfassend evaluiert werden. Aufgrund frühzeitig erkannter Belastungsspitzen in einzelnen Konstellationen wurde die Überprüfung für diese speziellen Fälle jedoch vorgezogen.
Mit dem Gesetzentwurf setzt die Landesregierung ein klares Signal: Die Reform bleibt bestehen – wird aber dort nachjustiert, wo sie in der Praxis zu ungewollten Härten führt.
Quelle: Pressemitteilung Staatskanzlei
