Teilnahme soll auch mittels Chat oder Telefon zulässig sein
Zu einer hybriden Versammlung kann demnach künftig einberufen werden. Sollte der Wunsch nach komplett virtuellen Versammlungen bestehen, kann darüber dann per Mitgliederbeschluss entschieden werden. Die Teilnahme wäre laut Gesetz “im Wege der elektronischen Kommunikation” möglich, was nach Angaben der Koalitionsfraktionen neben Video auch Chat, Telefon oder Abstimmung per E-Mail einschließt.
Das Gesetz schließt an eine in der Pandemiezeit geltende Ausnahmeregelung an. Nach dem Bundestag muss noch der Bundesrat abschließend darüber beraten. Allerdings kam die Initiative zur Verlängerung und Neuregelung von ihm. Diese argumentierte, dass aufgrund der voranschreitenden Digitalisierung die Regelung auch über die Pandemie hinaus sinnvoll sei.
Wann die Neuregelung in Kraft tritt ist noch offen.
Unter folgendem Link finden Sie die Info-Quelle beim LandesSportBund Niedersachsen:
www.lsb-niedersachsen.de/news-meldung/vereinsversammlung-auch-hybrid-oder-virtuell-6358