Dürfen Mitgliedsbeiträge zurückerstattet werden?
VIBSS informiert!
Derzeit häufen sich wieder Fragen zum Thema Corona. Eine häufig gestellte Frage dabei ist, ob Vereine die geleisteten Mitgliedsbeiträge an die Mitglieder zurückerstatten können oder nicht. Wir möchten an dieser Stelle noch einmal auf das Informationsportal des LSB Niedersachsen verweisen, das viele dieser Fragen beantworten kann.
Erstattung von Mitgliedsbeiträgen möglich?
Gemeinnützigkeitsrecht
Eine Rückzahlung von an durch die Corona-Krise wirtschaftlich in Not geratene Mitglieder bzw. die Befreiung dieser Mitglieder von der Beitragspflicht ist ausnahmsweise bis zum 31.12.2021 unschädlich für den Status der Gemeinnützigkeit. Der Verein muss sich die von dem Mitglied geltend gemachte, durch die Corona-Krise bedingte wirtschaftliche Notlage nicht nachweisen lassen. Es reicht aus, wenn sich das Mitglied plausibel auf eine solche Not beruft oder sich die Notsituation des Mitglieds plausibel aus anderen Umständen ergibt.
Nicht erfasst von dieser Ausnahmeregelung und damit weiterhin schädlich für den Status der Gemeinnützigkeit bleibt es aber, einen bereits geleisteten Mitgliedsbeitrag zurückzuzahlen oder auf einen noch ausstehenden Mitgliedsbeitrag deswegen zu verzichten, weil das Angebot des Vereins aufgrund der Corona-Krise nicht erbracht werden kann (z. B. aufgrund ausgefallener Übungsstunden oder nicht durchgeführter Sportkurse).
Vereinsrecht
Neben der Gemeinnützigkeit sind aber unbedingt auch die vereinsrechtlichen Voraussetzungen zu beachten! Siehe hierzu unter der FAQ “Kann der Vorstand den Beitrag reduzieren, aussetzen oder zurück erstatten?” in der Kategorie Vereinsrecht.
VIBSS beantwortet häufig gestellte Fragen zum Thema Corona und Verein
Quelle: https://lsb-niedersachsen.vibss.de/vereinsmanagement/corona-informationen/haeufig-gestellte-fragen-faq-unserer-sportvereine/steuern-gemeinnuetzigkeit

