Corona-Unterstützungsprogramme für Sportvereine
Zusammenfassung (21.01.2021) vom LandesSportBund
Der LandesSportBund hat eine Zusammenfasung der aktuellen Corona-Unterstützungsprogramme für niedersächsische Vereine erstellt und über sein Rundscshreiben am 22.01.2021 veröffentlicht. Dieses enthält neben den Förderprogrammen des LSB Niedersachsen auch Förderprogramme des Landes Niedersachen, des Bundes und auch Corona Soforthilfen von unabhängigen Initiativen.
Förderprogramme des LSB Niedersachsen
Befristet vom 4. Januar – 28. Februar 2021.
+++ Aufgrund der hohen Nachfrage ist der Fördertopf bereits vorzeitig ausgeschöpft. (Stand: 08.02.2021) +++
Förderfähig waren Zuschüsse bis max. 600 Euro für:
- Anschaffungen von Materialien für neue Online-Sportangebote max. 300 Euro (z.B.
Webcam, Mikrofon, Stativ, neue Zugänge zu Konferenz- und
Kommunikationsplattformen; nicht gefördert wird die Anschaffung von PC/Tablet und
Standardsoftware); - Anschaffungen von Materialien zur Durchführung von neuen Sportangeboten auf
Basis der aktuell gültigen Corona-Verordnung (nicht gefördert werden
Sportbekleidung, Großsportgeräte, Musikanlagen). - Anschaffungen von Materialien zur Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln (z.B.
Desinfektionsmittel, Absperrband, Markierungsspray).
Das Antragsformular ist online verfügbar.
Wichtig zu beachten: Keine Ausgaben vor Bewilligung und nur bis zum 28.02.2021.
Fördersumme maximal 50.000 Euro
- Vereine, die ordentliches Mitglied im LSB sind, können 70 % der entstandenen
Unterdeckung bis zu 50.000 € erhalten wenn sie in ihrer Existenz bedroht sind. - Die konkrete Zahlung orientiert sich an einem glaubhaft versicherten
Liquiditätsengpass für drei aufeinanderfolgende Monate. Der Liquiditätsengpass ist
durch den Vergleich der Plan- und Ist-Werte aufzuzeigen. - Vereine, die in 2020 bereits einen Antrag gestellt haben, können eine zweiten Antrag
in 2021 stellen, sofern die Obergrenze von 50.000 € noch nicht erreicht wurde. - Eine nahtlose Weiterführung für 2021 ist fest vorgesehen. Aktuell wird in den
Ministerien an der Richtlinie gearbeitet. Eine Veröffentlichung ist für Anfang Februar
2021 geplant. - Der Antrag wird ausschließlich über das Intranet des LSB gestellt
Förderprogramme des Landes Niedersachsen
Antragsberechtigt sind eingetragene Vereine im Sinne des § 21 BGB oder ähnliche
Einrichtungen mit einem ideellen, musischen, kulturellen, sportlichen, ökologischen oder
sozialen Zweck.
- Förderung durch einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschuss von bis zu 70 %.
- Förderhöhe mindestens 3.500 Euro und maximal 10.000 Euro.
Förderfähig sind alle notwendigen Ausgaben für Investitionen zur Förderung der Digitalisierung von Produkten, Dienstleistungen oder Prozessen sowie der Verbesserung der IT-Sicherheit.
Die Antragstellung erfolgt elektronisch über das Kundenportal der NBank. Zusätzlich ist eine
Übermittlung auf dem Postweg notwendig.
Infos und Antragsformulare:
https://www.nbank.de/Unternehmen/InvestitionWachstum/Digitalbonus.Vereine.Niedersachsen/index.jsp
Für gemeinnützige Organisationen in Niedersachsen die bedingt durch die Corona-Krise vorübergehend Finanzierungsschwierigkeiten haben, jedoch strukturell gesund sind.
- Bis zu 100% Finanzierung, Auszahlung zu 100 %.
- Antragstellung bei der NBank
Infos und Antragsformulare:
https://www.nbank.de/Unternehmen/Investition-Wachstum/Niedersachsen-Schnellkreditgemeinn%C3%BCtzige-Organisationen/index.jsp
Förderangebot des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie
Ggf. interessant für Sportorganisationen, insofern sie auf Landesebene anerkannter Träger
der freien Jugendhilfe nach § 12 SGB VIII sind.
Billigkeitsleistungen können erbracht werden:
- zur Bestandssicherung
- für Mehrausgaben für Hygienemaßnahmen
- für die Deckung von unvermeidbaren Stornierungskosten von auf Landesebene
anerkannten Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe, die Leistungen der Jugendhilfe
nach § 12 SGB VIII erbringen.
Antragsfrist endet am 31.05.2021
Infos und Antragsformulare:
https://soziales.niedersachsen.de/startseite/kinder_jugend_familie/corona_sonderprogramm_fur_jugend_und_familienbildung/corona-sonderprogramm-191715.html
Förderprogramme des Bundes
Überbrückungshilfe II
Bis zum Ende des Jahres 2020 haben sowohl KMUs als auch gemeinnützige Organisationen die Chance von dem Förderprogramm „Überbrückungshilfe Phase 2“ von Bund und Ländern zu profitieren – Träger ist hier das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi). Hierbei können die Organisationen je nach Umsatzeinbuße bis zu 80% erstattet bekommen.
Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe finden Sie hier:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html
Das Programm umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für
diesen Zeitraum können ab sofort gestellt werden – dürfen allerdings ausschließlich durch
Steuerberatende, Wirtschaftsprüfende, vereidigte Buchprüfende sowie Rechtsanwälte
eingereicht werden. Die hierfür anfallenden Kosten werden im Rahmen der
Überbrückungshilfe anteilig erstattet.
Die Antragsfrist endet am 31. März 2021.
Es gelten folgende Fördersätze:
- 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch
- 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% und
- 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30%
- Erhöhung der Personalkostenpauschale auf 20% der förderfähigen Kosten
Ferner gelten folgende Eintrittsschwellen für Überbrückungshilfen: Zur Antragstellung
berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder:
- Umsatzeinbruch von mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten (April
bis August 2020) - Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis
August 2020
Förderfähig sind ausdrücklich auch gemeinnützige Einrichtungen jeder Rechtsform, die wirtschaftlich tätig sind, d.h. dauerhaft am Markt auftreten.
Besonderheiten bei gemeinnützigen Unternehmen:
Private gemeinnützige Unternehmen (i.S.d. §§ 51 ff AO) sind unabhängig von ihrer
Rechtsform antragsberechtigt. Bei diesen Unternehmen wird statt auf die Umsätze auf die
Einnahmen abgestellt. Die Einnahmen umfassen die am Markt erzielten Umsätze,
Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie Zuwendungen der öffentlichen Hand.
Antragsberechtigt ist jeder Verein, der mindestens einen Minijobber beschäftigt.
Bewilligungsstellen der Länder
Nachdem Anträge auf Soforthilfen für Vereine im bundesweiten Online-Antragsportal eingegangen sind, werden sie automatisch an die zuständigen Bewilligungsstellen in den Bundesländern übermittelt. Die Antragsbearbeitung erfolgt dann auf Länderebene. In Niedersachsen ist die NBank Bewilligungsstelle.
Die Überbrückungshilfen des Bundes werden weiter verlängert und angepasst zur Überbrückungshilfe III:
Zur Überbrückungshilfe III gehört dann auch die sogenannte „Neustarthilfe für
Soloselbständige”. Zu den zu berücksichtigenden Kosten soll für diese Gruppe künftig eine
einmalige Betriebskostenpauschale von 25 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum
zählen. Die Laufzeit der Überbrückungshilfe III ist vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021.
Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können zudem für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Eine Antragsstellung ist aktuell noch
nicht möglich
Antragsfrist: 30. April 2021
Mit der Novemberhilfe / Dezemberhilfe werden Zuschüsse im Zeitraum der Schließung in Höhe von 75% des entsprechenden durchschnittlichen Umsatzes im November / Dezember 2019 gewährt. Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November /
Dezember 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
Die Antragstellung der Novemberhilfe / Dezemberhilfe erfolgt daher unabhängig von der
Überbrückungshilfe auf folgender Plattform:
https://www.ueberbrueckungshilfeunternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/novemberhilfe.html
Antragsberechtigt sind:
- Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, wirtschaftlich tätige
Vereine und Einrichtungen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen). - Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit
direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen
(indirekt betroffene Unternehmen).
Anträge können über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt
werden (antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische
Antragstellung muss auch hierbei erfolgen durch:
- einen Steuerberater,
- Wirtschaftsprüfer,
- vereidigten Buchprüfer oder
- steuerberatenden Rechtsanwalt.
Infos und Antragstellung:
https://www.nbank.de/Blickpunkt/Uebersicht-der-Hilfsprogramme/November-undDezemberhilfe/index.jsp
Corona Soforthilfen von unabhängigen Initiativen
(seit 9.11. ohne Mindestanzahl für Mitarbeiter)
Träger ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bei ausschließlicher Beantragung über
Hausbanken (Geschäftsbanken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken).
Wer wird gefördert?
- Unternehmen, die seit mindestens 01.01.2019 am Markt aktiv sind (erster Umsatz)
- ohne wirtschaftliche Schwierigkeiten bis zum 31.12.2019
- mit summarischer Gewinnerzielung in den Jahren 2017-2019 oder im Jahr 2019
- ebenfalls gemeinnützige Einrichtungen wie Vereine oder Stiftungen
Wie wird gefördert?
Der Kredit kommt mit einer 100% Haftungsfreistellung der Hausbank ohne Risikoprüfung durch die Hausbank. Gefördert werden Betriebsmittel-Ausgaben und Investitionen und die Kredithöhe ist auf 25% des Umsatzes aus 2019 beschränkt und beträgt bei:
- 0 – 10 Beschäftigte: max. 300.000€
- 11 bis 50 Beschäftigte: max. 500.000€
- über 50 Beschäftigte max. 800.000€
Die Kreditkonditionen liegen bei 3,0% p.a. Zinsen bei einer Laufzeit von bis zu 10 Jahre –
davon sind 2 Jahre tilgungsfrei.
Weitere Infos:
https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/ErweiternFestigen/F%C3%B6rderprodukte/KfW-Schnellkredit-(078)/
Quelle: LSB-Zusammenfassung der Unterstützungsprogramme (Stand: 21.01.2021)


