
Transparenzregister – §24 sorgt bei Vereinen ab 2020 für finanzielle Entlastung
Möglichkeit der Befreiung gemeinnütziger Vereinigungen von der Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters Der Bundesrat hat am 29.
Aufgrund der am 08.01.2020 neu erlassenen Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) informierte das Team Transparenzregister der Bundesanzeiger Verlag GmbH auf Nachfrage des RSB-Teams über die Gebührenbefreiung folgendermaßen:
Für Vereinigungen nach § 20 GwG, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verfolgen, ist gem. § 24 Abs. 1 S. 2 GwG nunmehr gesetzlich eine Gebührenbefreiung vorgesehen.
Die weitere Ausgestaltung des Verfahrens ist in § 4 TrGebV (https://urldefense.com/v3/__https://www.gesetze-im-internet.de/trgebv_2020/__4.html__;!!LquA6BZwp7VZ5AhIYQ!GozBR0t9YiKYpQ9yMmkzHSNLiR-e1jvDDXYo3FII83LgyVroqlJWsynOQ2vKItJtVvjr5zjA$ ) durch den Gesetzgeber erfolgt.
Vereine können den Antrag formlos an die E-Mail-Adresse gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de schicken.
Allerdings muss zusätzlich noch die Person, welche den Antrag stellt, folgende Nachweise erbringen:
Der Antragssteller muss der registerführende Stelle seine Identität sowie seine Berechtigung, für die Vereinigung handeln zu dürfen, anhand geeigneter Nachweise belegen. Als Identitätsnachweise gelten ausschließlich die in § 3 der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung aufgeführten Dokumente.
Dies kann zum Beispiel durch die Übermittlung eines eingescannten Personalausweises und einer Vollmacht geschehen.
Sofern der Vorstand selber den Antrag stellt, reicht als Nachweis der Berechtigung der aktuelle Auszug aus der Vereinsregister.
Bitte beachten Sie, dass eine rückwirkende Befreiung nach § 4 Abs. 3 TrGebV gesetzlich nicht vorgesehen ist, so dass erstmals für das Gebührenjahr 2020 eine Befreiung erfolgen kann. Maßgeblich ist jedoch der Zeitpunkt der Antragsstellung für die Gebührenbefreiung.
Für die zurückliegenden Gebührenjahre müssen die Gebühren weiterhin entrichtet werden.
So kann es gehen:
Von: Helga Mustermann <1.vorsitzende@musterverein.de>
Gesendet: Montag, 23. März 2020 13:29
An: gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de
Betreff: Befreiung Jahresgebühr Transparenzregister
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantragen wir die Befreiung von der Jahresgebühr für 2020 und folgende Jahre für das Transparenzregister.
In der Anlage erhalten Sie die gewünschten erforderlichen Unterlagen (Registerauszug und Freistellungsbescheid).
Gern stehen wir für Rückfragen zur Verfügung und bitten um Übersendung der Gebührenbefreiung.
Mit sportlichen Grüßen vom Musterverein
Helga Mustermann
– 1. Vorsitzende -Musterverein e.V.
Musterstr. 123
12345 Musterhausen
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne behilflich zur Seite!
Petra Busche
Telefon: 0511 800 79 78-21
E-Mail: busche@rsbhannover.de
In den letzten Ausgaben unserer Sport-Info haben wir über das Thema Transparenzregister ausführlich berichtet:
Möglichkeit der Befreiung gemeinnütziger Vereinigungen von der Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters Der Bundesrat hat am 29.
Regionssportbund Hannover e.V.
Haus des Sports
Maschstraße 20
30169 Hannover
Tel.: (0511) 800 79 78-0
Fax: (0511) 800 79 78-81
E-Mail: info(at)rsbhannover.de
Regionssportbund Hannover e.V.
Haus des Sports
Maschstraße 20
30169 Hannover
Tel.: (0511) 800 79 78-0
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E-Mail: info@rsbhannover.de