Möglichkeit der Befreiung gemeinnütziger Vereinigungen von der Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters
Der Bundesrat hat am 29. November 2019 dem vom Deutschen Bundestag am 14. November beschlossenen Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie zugestimmt. Mit dem neu angefügten § 24 Absatz 1 Satz 2 Geldwäschegesetz (GwG) können Vereinigungen, die steuerbegünstigte Zwecke der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verfolgen, auf Antrag von der Erhebung der Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters befreit werden, sofern sie die steuerbegünstigten Zwecke mittels Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes nachweisen.
Die Regelung tritt am 1.1.2020 in Kraft, d.h. eine Befreiung ist nur für die Zukunft und damit frühestens für die Jahresgebühr 2020 möglich. Im Übrigen wird das Gebührenfinanzierungsmodell des Transparenzregisters jedoch beibehalten und stellt sich folgendermaßen dar:
Nach dem GwG müssen juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister mitteilen. Die Jahresgebühr von 2,50 € dient der Finanzierung der Führung des Transparenzregisters (u.a. Bearbeitung der Registeranträge, Betreiben der Website). Die Pflicht zur Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister gilt ebenfalls als erfüllt, wenn sich die Angaben bereits aus anderen Registern wie z.B. dem Vereinsregister ergeben (sog. Meldefiktion, § 20 Absatz 2 GwG). Auch im Rahmen der Meldefiktion fällt die Jahresgebühr an, da auch hier eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorliegt und die Vereinigungen von der Transparenzwirkung des Registers bzw. von der Erfüllung der unionsrechtlich gebotenen Transparenzpflichten profitieren.
Die Entscheidung für ein gebührenfinanziertes Register, bei dem die Kosten des Registers auf die eintragungspflichtigen Vereinigungen und auf die Nutzer des Registers umgelegt werden, hat der Gesetzgeber mit der Verabschiedung des GwG im Jahr 2017 getroffen. Als Alternative zum aktuellen Gebührenfinanzierungsmodell käme eine Steuerfinanzierung, d.h. eine Finanzierung durch den Bundeshaushalt, in Betracht. Der Gesetzgeber hat sich 2017 jedoch bewusst für das Gebührenfinanzierungsmodell entschieden, um den Steuerzahlern eine Kostentragung zu ersparen.
Die Gebühreneinnahmen werden durch die Erstellung und den Versand der Bescheide nicht aufgezehrt, da die Gebühren durch den Bundesanzeiger Verlag effizient erhoben werden. So erhalten beispielsweise Unternehmen, die gleichzeitig im Unternehmensregister eingetragen sind, keinen gesonderten Bescheid; vielmehr wird die Transparenzregister-Jahresgebühr in den Bescheid für die Unternehmensregister-Jahresgebühr aufgenommen. Bei allen anderen Gebührenschuldnern wird der Aufwand dadurch gering gehalten, dass die Bescheide grundsätzlich nur im Drei-Jahres-Rhythmus versandt werden.
Staatsministers Dr. Hendrik Hoppenstedt MdB